Die einzelnen Tathandlungen stellen eine einheitliche gewerbsmässige Deliktsserie dar, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung als rechtliche Handlungseinheit behandelt werden (BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage, Art. 49 N 24 und N 32 ff.). Vom Ausfällen einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist abzusehen. Der Strafrahmen entspricht somit dem in Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB vorgesehenen. Das Ausfällen einer Geldstrafe ist von vornherein ausgeschlossen.