17. Konkrete Strafzumessung 17.1 Strafrahmen Die Beschuldigten 1 und 2 werden des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Der Strafrahmen für bandenmässigen Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), derjenige für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die einzelnen Tathandlungen stellen eine einheitliche gewerbsmässige Deliktsserie dar, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung als rechtliche Handlungseinheit behandelt werden (BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage, Art.