16. Allgemeines Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1135). Es kann vorweggenommen werden, dass die erstinstanzliche Strafzumessung schlüssig und nachvollziehbar ist und dem Verschulden der Beschuldigten Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall sind die zur Strafzumessung relevanten Umstände für beide Beschuldigten identisch. Es rechtfertigt sich, die Strafzumessungen zu vereinen.