14. Subsumtion Weder macht die Verteidigung der beiden Beschuldigten eine fehlerhafte Subsumtion des erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend, noch ist aus Sicht der Kammer an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu beanstanden. Vielmehr schliesst sich die Kammer der zutreffenden vorinstanzlichen Subsumtion an und verweist auf diese (Ziff. III.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1134). Weitergehende Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich.