wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder zum Diebstahl zusammengefunden hat, 25 Für die theoretischen Grundlagen hierzu wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1.1. und Ziff. III.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1130 ff.).