13. Straftatbestand des Diebstahls, Mittäterschaft sowie Banden- und Gewerbsmässigkeit Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 lauten wie folgt: 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stielt. 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft,