Wer das Bargeld aus den Automaten behändigte, tat dies für die ganze Gruppe. Die Beschuldigten 1 und 2 verfügten im Deliktszeitraum über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen. Sie begingen in einem kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Tathandlungen und waren bereit, eine unbestimmte Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu begehen. Sie wollten dadurch Einkünfte erzielen und ihre Lebenshaltungskosten bestreiten. Die Beschuldigten 1 und 2 übten die Delikte wie einen Beruf aus. III. Rechtliche Würdigung