Die Gruppe bezog das Zimmer Nr. 2 im F.________(Hotel) als Ausgangspunkt. Von dort reisten die Beschuldigten 1 und 2, D.________ und C.________ gemeinsam im gemieteten Auto in der Schweiz umher, suchten Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin auf und entleerten die Kassen. Jeden Abend reiste die Gruppe zurück zum F.________(Hotel), deponierte das durch den Tag über weggenommene Hartgeld und verbrachte die Nacht dort. Bis zum 11. Februar 2020 entleerte die Gruppe die Kassen der in der Anklageschrift erwähnten, von den vorinstanzlichen Schuldsprüchen umfassten Warenverkaufsautomaten (E. 9 oben).