Wie bereits erläutert, wäre dies nicht unbemerkt geblieben. In diesem Fall wären zudem einleuchtende Aussagen der beiden Beschuldigten über ihre Tätigkeiten während ihres Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten. Im Zeitpunkt der Anhaltung trug C.________ mehrere Schlüssel zum Öffnen von Warenverkaufsautomaten auf sich. Es ist evident, dass an diesem Tag weitere Diebstähle geplant waren. Dabei fuhren die Beschuldigten 1 und 2 im Fahrzeug mit. Die teilweise auf Warenverkaufsautomaten angebrachten Fotos möglicher, ausschliesslich männlicher Täter (pag. 517 ff.) stehen dem Beweisergebnis nicht entgegen (pag.