Dort waren mehrere Plastiksäcke voller Bargeld, zahlreiche weitere Schlüssel und beschriftetes Münzrollpapier deponiert. Die Gruppe befand sich in der Nähe der in der Anklageschrift genannten Warenverkaufsautomaten als Geldwegnahmen erfolgten. Damit ist erstellt, dass die Gruppe für die in oberer Instanz verfahrensgegenständlichen Geldentnahmen verantwortlich war. Was die Verteidigungen beider Beschuldigten dagegen vorbringen, verfängt nicht. Zwar sind Warenverkaufsautomaten üblicherweise an hochfrequentierten Orten aufgestellt, wie die Verteidigung der Beschuldigten 1 geltend macht (pag. 1201).