Angesichts der vorliegenden Beweismittel bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigten und die übrigen Mitglieder der Gruppe mithilfe gestohlener und nachgemachter Schlüssel Münzen aus Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin entnahmen. Anhand der Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Durchsuchung des Navigationsgeräts lassen sich die einzelnen Diebstähle verlässlich ermitteln. Wie oft derartige Geldwegnahmen ansonsten vorkommen, ist nicht relevant.