Dies zeugt davon, dass die Straf- und Zivilklägerin exakt und ehrlich arbeitete und nicht zu hohe Fehlbeträge auflistete. Unbehelflich ist letztlich auch das Argument, die Auflistung der Fehlbeträge der Straf- und Zivilklägerin offenbare ein umfangreiches Sicherheitsproblem ihrer Warenverkaufsautomaten. Angesichts der vorliegenden Beweismittel bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigten und die übrigen Mitglieder der Gruppe mithilfe gestohlener und nachgemachter Schlüssel Münzen aus Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin entnahmen.