Diese fanden Eingang in die Deliktsblätter 1-9 (pag. 360 ff.). Jedoch finden sich in der Auflistung betreffend die Anklageziffern 1, 5 und 7 tiefere Fehlbeträge als in den Deliktsblättern 1, 5 und 7 (pag. 360 ff.; pag. 388 ff.; pag. 400 ff.). Offensichtlich nahm die Straf- und Zivilklägerin, nachdem sie der Kantonspolizei vorläufig Fehlbeträge mitgeteilt hatte, eine erneute Überprüfung vor und wies anschliessend teilweise tiefere Fehlbeträge aus. Dies zeugt davon, dass die Straf- und Zivilklägerin exakt und ehrlich arbeitete und nicht zu hohe Fehlbeträge auflistete.