Das Vorbringen von Rechtsanwalt Y.________, wonach die Straf- und Zivilklägerin ein Interesse daran habe, möglichst hohe Fehlbeträge vorweisen zu können, überzeugt nicht. Wie erwähnt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Straf- und Zivilklägerin angesichts des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrags einen Nutzen gehabt haben sollte, unter Erstellung aufwändiger Listen einen nicht berechtigten Mehrbetrag geltend zu machen. Die Straf- und Zivilklägerin übermittelte der Kantonspolizei schon vor Einreichung der fraglichen Auflistung Fehlbeträge, die möglicherweise auf Diebstähle der Gruppe zurückzuführen waren. Diese fanden Eingang in die Deliktsblätter 1-9 (pag.