Auch dass die in Kombination mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Vierergruppe zugewiesenen Diebstähle höhere Geldmittel (insgesamt CHF 9'674.70) ergeben, als bei der Durchsuchung des Zimmers im F.________(Hotel) in G.________ sichergestellt werden konnten (ca. CHF 6'254.30), spricht nicht gegen die Beweiskraft der Auflistung, im Gegenteil. Einerseits wurden in den Effekten der Mitglieder der Gruppe und im Mietauto weitere Barbeträge sichergestellt (pag. 270 f.; pag. 272; pag. 708). Dieses übrige Bargeld wies zwar nicht die zu erwartende kleine Stückelung auf.