Die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 vermögen auch nichts Derartiges darzulegen. Die Auflistung weist zwar tatsächlich für zahlreiche Warenverkaufsautomaten, bei denen ein Diebstahl bemerkt wurde, Restbeträge auf, wie die Verteidigung der Beschuldigten 2 vorbringt. Das zieht die Beweiskraft der Auflistung aber nicht in Zweifel. Die aus Diebstählen resultierenden Fehlbeträge konnten naturgemäss erst beim Abgleich der verbliebenen Waren mit dem vorhandenen Geld anlässlich der