Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kammer imponiert die Auflistung der Fehlbeträge der Straf- und Zivilklägerin als nachvollziehbar und korrekt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Gegenteiliges vermuten lassen. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die Straf- und Zivilklägerin falsche Angaben gemacht haben sollte. Eine akribische Täuschung mit grossem zeitlichem Aufwand bei vergleichsweise geringem Deliktsbetrag ergibt keinen Sinn. Die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 vermögen auch nichts Derartiges darzulegen.