_ hielt dafür, es spreche Bände, dass unterschiedliche Datensätze bei den Akten seien und das Berufungsgericht Abklärungen zur Verlässlichkeit anstellen müsse (pag. 1254 f.). Weiter sei auffällig, dass die Stellungnahme der Kantonspolizei vom selben Tag datiere, an dem sie in die fraglichen Datensätze Einblick erhalten habe, was gegen eine verlässliche Prüfung der vorhandenen Daten spreche. Letztlich gebe der Standort des Mobiltelefons von D.________ nicht den Standort der Beschuldigten 2 wieder. Der Stellungnahme von Rechtsanwalt Y.____