745) aufgelisteten Standortdaten. Die Kammer holte im Rahmen der oberinstanzlichen Beweisergänzung von Amtes wegen eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Kantonspolizei zu den verfügbaren Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ein (pag. 1235 f.). Die Polizeibeamten U.________ und V.________ teilten mit, dass die vorgenannte Datei Daten aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der auf D.________ registrierten Rufnummer +W.________ (Nr.) enthalte (pag. 1244). Es handle sich aber nicht um Signalisierungsdaten. Die Datei sei vom Provider via Daten-CD versandt worden.