Aus all diesen Gründen wird als erwiesen erachtet, dass die Beschuldigten 1 und 2 wussten, dass die Einreise in die Schweiz dem Aufsuchen und Knacken von Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin diente. Es gibt keinen anderen sinnstiftenden Schluss, als dass die beiden Beschuldigten eine Rolle bei den vorgeworfenen Diebstählen spielten und sei dies einzig zur Tarnung beim Verschieben innerhalb der Schweiz – zwei reisende Ehepaare sind weniger verdächtig als zwei Männer, die mit ausländischen Kennzeichen in der Schweiz herumfahren. 11.4 Zum Beweiswert der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation Sowohl Fürsprecherin X.