Wenn eine Person mit einem Sack voller Münzen das Fahrzeug bestiegen hat, konnte das nicht unbemerkt bleiben. Das musste schon akustisch auffallen, insbesondere, weil pro Tag mehrere Diebstähle verübt worden sind. Aus all diesen Gründen wird als erwiesen erachtet, dass die Beschuldigten 1 und 2 wussten, dass die Einreise in die Schweiz dem Aufsuchen und Knacken von Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin diente.