20 Das ganze Aussageverhalten der Beschuldigten 1 belegt zusätzlich, dass sie um die deliktischen Tätigkeiten wusste. Alles andere ergäbe keinen Sinn. Die zur Anklage gebrachten Taten können nicht von einem Gruppenmitglied ohne Kenntnis der anderen verübt worden sein. Die Gruppe war gemeinsam mit dem Auto unterwegs. Als Deliktsgut fiel säckeweise Hartgeld an. Wenn eine Person mit einem Sack voller Münzen das Fahrzeug bestiegen hat, konnte das nicht unbemerkt bleiben.