Dabei ist undenkbar, dass die einzelnen Gruppenmitglieder nicht wussten, «was Sache ist». Davon zeugen die diversen Lügen der Aussagenden, insbesondere betreffend Logieren im F.________(Hotel), wo das Deliktsgut und weitere Schlüssel für Automaten der Straf- und Zivilklägerin aufbewahrt wurden.