In diesem Fall hätten sie glaubhafte Aussagen über ihre Aktivitäten in der Schweiz machen können, anstatt über den Aufenthaltszweck zu lügen. Es ist somit erstellt, dass die Gruppe im Wesentlichen immer gemeinsam unterwegs war. Entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 2 ergibt sich das nicht durch punktuelles Abstellen auf die unglaubhaften Aussagen. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Gruppe während ihres Aufenthalts in der Schweiz getrennt gewesen war. Bezeichnenderweise verliess die Gruppe am Tag der Anhaltung gemeinsam das F.________(Hotel) und bestieg den gemieteten Wagen.