ten. Die einzige Übereinstimmung in den Aussagen der vier Gruppenmitglieder besteht darin, dass sie während der Reise stets gemeinsam unterwegs gewesen seien (pag. 479, Z. 141; pag. 569, Z. 158 und Z. 180; pag. 624, Z. 213). Ausnahmen davon hätten nur Toilettenbesuche und das – von der Kammer als Schutzbehauptung entlarvte – Blumenverkaufen betroffen (pag. 515, Z. 1286 f.; pag. 570, Z. 218 f.). Wenn die Mitglieder der Gruppe zeitweise alleine unterwegs gewesen wären, dann wäre zu erwarten, dass sie sich an gewisse Ortsnamen erinnern könnten. In diesem Fall hätten sie glaubhafte Aussagen über ihre Aktivitäten in der Schweiz machen können, anstatt über den Aufenthaltszweck zu lügen.