19 die beiden Beschuldigten, kann den vorhandenen Aussagen nicht entnommen werden und muss aus den übrigen vorhandenen Beweismitteln hergeleitet werden. Es ist aber evident, dass vor allem die Beschuldigte 1 bei einem reinen Gewissen andere Aussagen getätigt hätte. Über den Aufenthaltszweck der Gruppe geben die Aussagen von H.________ keinen Aufschluss. Er gab zu Protokoll, die beiden Beschuldigten hätten für die mitgereisten Männer im F.________ gekocht (pag. 677, Z. 197 f. und Z. 215). Einerseits ist Kochen keine Beschäftigung, die den ganzen Tag beanspruchen würde.