623, Z. 126 und Z. 129). Gemäss den Schilderungen der Beschuldigten 1 ist die einzige Person der Vierergruppe, die vom angeblichen Blumenverkaufen Gewinne in zu erwartender kleiner Stückelung davongetragen haben könnte, D.________ – also die einzige Person die nie behauptet hat, jemand der Gruppe habe Blumen verkauft. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung der Beschuldigten 1 war die Gruppe demnach nicht während des Blumenverkaufens zeitweise getrennt. Das Blumenverkaufen hat, wie dargelegt, nicht stattgefunden. Daneben ist die Gruppe nicht zum Kauf eines Autos eingereist.