Im Zeitpunkt ihrer Anhaltung verfügte sie noch über CHF 542.00 (Ass.-Nr. B6 [pag. 708]). Gemäss ihren Schilderungen hat sie mit dem angeblichen Blumenhandel jedenfalls keinen Gewinn erzielt. In den Effekten der Beschuldigten 2 befanden sich lediglich CHF 25.60 (pag. 270). In den Effekten von C.________ befanden sich CHF 2’230 in Notengeld (pag. 270). Dieses Geld habe er schon bei der Einreise auf sich getragen (pag. 623, Z. 126 und Z. 129).