Die erwähnten Widersprüche entlarven das angebliche Blumenverkaufen als Schutzbehauptung. Dabei ist klar, dass sich die Beschuldigte 1 und C.________ abgesprochen haben müssen. Dessen bestimmt vorgetragene Aussage, alle hätten Blumen verkauft, wird durch D.________ nicht gestützt. Das Vorliegen einer Schutzbehauptung ergibt sich auch aus dem finanziellen Aspekt. Die Beschuldigte 1 reiste ihren Angaben zufolge mit rund CHF 800.00 in die Schweiz ein (pag. 478, Z. 93). Im Zeitpunkt ihrer Anhaltung verfügte sie noch über CHF 542.00 (Ass.-Nr. B6 [pag.