626, Z. 285). Das überrascht, weil C.________ doch zeitweise das gemietete Auto gelenkt haben will (pag. 622, Z. 72 f.). Wenn schon der Beschuldigten 1 nicht geglaubt werden kann, dass sie in mehreren Städten Blumen verkauft habe, aber keine einzige davon namentlich benennen kann, dann muss dies umso mehr für C.________ gelten. Die Beschuldigte 1 und ihr Lebenspartner C.________ sind demnach die einzigen, die behaupteten, in der Schweiz Blumen verkauft zu haben. Die erwähnten Widersprüche entlarven das angebliche Blumenverkaufen als Schutzbehauptung.