969, Z. 39). Weiter erstaunt die Detailarmut, mit der die Beschuldigte 1 das Blumenverkaufen schilderte. Schon am 14. Februar 2020 konnte sie nicht angeben, an welchem Ort genau sie Blumen verkauft haben will. Wenn die Beschuldigte 1 tatsächlich an mehreren Orten Blumen verkauft hätte und dabei von den anderen getrennt gewesen wäre, dann wäre zu erwarten, dass sie zumindest präzisere Angaben über den Ort machen könnte – zumal sie nicht zum ersten Mal in der Schweiz Blumen verkauft haben will (pag. 515, Z. 1280 ff.). Widersprüchliche Aussagen machte die Beschuldigte 1 auch betreffend die Frage, wer von der Vierergruppe alles Blumen verkauft haben soll.