Desgleichen die Behauptung der Beschuldigten 1, sie habe Blumen verkauft. Ihre Ausführungen hierzu änderte sie im Laufe des Verfahrens stetig. Diese Änderungen sind bezeichnend für die auf den ersten Blick als solche erkennbare Schutzbehauptung. In den ersten beiden Einvernahmen vom 11. und 12. Februar 2020 erwähnte die Beschuldigte 1 von angeblichem Blumenverkaufen nichts (pag. 475 ff.; pag. 482 f.). Vor dem Zwangsmassnahmengericht erklärte sie erstmals, sie sei unter anderem in die Schweiz eingereist, um Blumen zu verkaufen (pag. 484, Z. 35 f.). Dass sie das schon in der ersten Einvernahme ausgesagt habe, wie sie behauptete (pag. 484, Z. 39 f.), geht aus den Akten nicht hervor.