Bezeichnenderweise bestehen Widersprüche, wo das zwischenzeitlich nicht mehr verfügbare Auto hätte erworben werden sollen. D.________ behauptete, es hätte in Montreux gekauft werden sollen (pag. 567, Z. 67 f.), C.________ behauptete hingegen in Bern (pag. 623, Z. 171). Auch die Tatsache, dass vier Personen bei der Reise anwesend waren, wirft Fragen auf. Für ein solches Vorhaben würden zwei Personen ausreichen. Der angebliche Autokauf begründet also nicht, weshalb die Beschuldigten 1 und 2 mitgereist sind. Vielmehr sind die entsprechenden Behauptungen in vielerlei Hinsicht abwegig. Desgleichen die Behauptung der Beschuldigten 1, sie habe Blumen verkauft.