Auch er änderte seine Version vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die Gruppe habe dreimal im Auto und einmal im Hotel übernachtet (pag. 633, Z. 28). D.________ sagte aus, die Gruppe habe dreimal in verschiedenen Hotels nahe der Autobahn und einmal im Auto geschlafen (pag. 569, Z. 162 und Z. 174). Diese Angaben revidierte er sogleich wieder (pag. 570, Z. 194 f.). Für das Beweisergebnis spielt es grundsätzlich keine Rolle, wo die Vierergruppe jeweils übernachtete, für die Beweiswürdigung indessen schon. Es spricht Bände, dass die einzelnen Personen der Vierergruppe zur trivialen Frage der Übernachtungen widersprüchliche und durchwegs unwahre Angaben machten.