Auffällig erscheint, dass gerade die Beschuldigte 1 und ihr Lebenspartner dieselbe leicht widerlegbare Schutzbehauptung äusserten. Dies legt nahe, dass sie sich für den Fall einer Verhaftung abgesprochen haben. Ebenso unwahr, aber letztlich wohl konsequent, sagte die Beschuldigte 1 auf den Vorhalt, die Gruppe sei bereits am 5. Februar 2020 eingereist, aus, sie sei nicht an diesem Tag in die Schweiz gekommen (pag. 484, Z. 16). «Für die Monate», über die gesprochen werde, also 5. Februar 2020 bis 11. Februar 2020 (pag. 487, Z. 16 ff.) sei sie gar nicht hier gewesen (pag. 487, Z. 35 f.).