Demnach ist die gesamte Gruppe, einschliesslich die Beschuldigten 1 und 2, am 5. Februar 2020 in die Schweiz eingereist. Die Aussagen der Beschuldigten 1 entsprechen in diesem Punkt offensichtlich nicht der Wahrheit. Gleiches gilt für die Aussagen des Lebenspartners der Beschuldigten 1, C.________. Am 11. Februar 2020 sagte er ebenfalls aus, er sei erst am Vortag mit der gesamten Vierergruppe in die Schweiz eingereist (pag. 621, Z. 46; pag. 622, Z. 82). Einzig D.________ sagte aus, die Gruppe sei schon am 6. Februar 2020 eingereist (pag. 566, Z. 42). Auffällig erscheint, dass gerade die Beschuldigte 1 und ihr Lebenspartner dieselbe leicht widerlegbare Schutzbehauptung äusserten.