Das Mobiltelefon von D.________ wurde im fraglichen Zeitraum erstmalig am 5. Februar 2020 in Basel im Schweizer Mobilfunknetz registriert (pag. 475, Z. 12734). Dies kann verlässlich als Zeitpunkt der Einreise von D.________ angenommen werden. Seinen Angaben und den Angaben der Beschuldigten 1 zufolge, reisten alle gemeinsam in die Schweiz ein (pag. 567, Z. 72; pag. 477, Z. 50). Der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist nicht zu entnehmen, dass D.________ im Zeitraum vom 5. Februar 2020 bis zum 10. Februar 2020 die Schweiz verlassen hätte. Demnach ist die gesamte Gruppe, einschliesslich die Beschuldigten 1 und 2, am 5. Februar 2020 in die Schweiz eingereist.