_ trug Schlüssel zum Öffnen von Warenverkaufsautomaten auf sich. 11.2 Die Erklärungen der Beschuldigten zu ihrem Aufenthalt in der Schweiz Nach den oberwähnten Erkenntnissen stellte sich die Frage, zu welchem Zweck die Beschuldigten 1 und 2 und die übrigen Personen der Vierergruppe in die Schweiz eingereist waren. Die Beschuldigte 1 machte Aussagen zu diesem Punkt; ebenso ihr Lebenspartner, C.________, und D.________. Die Beschuldigte 2 verweigerte hingegen durchwegs die Aussage. Bereits die Aussagen der Beschuldigten 1 zur Einreise in die Schweiz überzeugen nicht.