10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist lediglich, dass die beiden Beschuldigten gemeinsam mit D.________ und C.________ in die Schweiz eingereist sind. Bestritten sind sämtliche in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen. Gegenstand der oberinstanzlichen Beweiswürdigung ist somit im Wesentlichen, ob die Vierergruppe Diebstähle an Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin beging, und wenn ja, an welchen. Zu untersuchen ist weiter, welche Rolle die Beschuldigten dabei einnahmen.