Zur Gewerbsmässigkeit: A.________ und B.________ verfügten im Deliktszeitpunkt (ca. in der Zeit von 05.02.2020 bis 11.02.2020) über kein Vermögen oder regelmässiges Einkommen. Sie begingen in einem kurzen Zeitraum eine Vielzahl von Tathandlungen, und dies mit der Bereitschaft, eine unbestimmte Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu begehen. Sie taten dies zudem in der Absicht, dadurch regelmässige Einkünfte zu erzielen und einen entscheidenden Beitrag an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. A.________ und B.________ übten die Delikte damit in der Art eines Berufes aus. Zum Vorgehen und zur Bandenmässigkeit: