101 StPO das Recht auf Akteneinsicht zu, weshalb die Einsichtnahme in die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Durchsuchung des Navigationsgeräts nicht zu beanstanden ist. Angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt gewonnen Erkenntnisse musste bereits davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten und ihre Begleiter Diebstähle zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin verübt hatten. Dieses Vorgehen der Strafbehörden basierte auf einem hinreichenden Tatverdacht und stellt keine unerlaubte Beweisaus-