zu diesem Zeitpunkt musste die Straf- und Zivilklägerin als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO betrachtet werden. Am 2. April 2020 gab die Straf- und Zivilklägerin die Erklärung ab, sich am Strafverfahren gegen die Beschuldigten im Straf- und Zivilpunkt beteiligen zu wollen (pag. 795). Ab diesem Zeitpunkt kam ihr nach Massgabe von Art. 101 StPO das Recht auf Akteneinsicht zu, weshalb die Einsichtnahme in die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Durchsuchung des Navigationsgeräts nicht zu beanstanden ist.