Ist ein solcher gegeben, sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 Abs. 1 StPO; Verfolgungszwang, Art. 7 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_488/2021 vom 16. September 2021 E. 1.2). Dazu zählt auch die Abklärung, ob eine potenziell geschädigte Person tatsächlich geschädigt worden ist. Es ist vor diesem Hintergrund entgegen der Verteidigung der Beschuldigten 2 irrelevant, welchen Vertreter der Straf- und Zivilklägerin die Vorinstanz als Zeugen einvernommen hat.