__ einvernehmen müssen. Damit wird eine weitere unzulässige Beweisausforschung geltend gemacht. Zum Theoretischen wird auf die vorangestellte Erwägung verwiesen (E. 7.4 oben). Nach Ansicht der Kammer ist es nicht entscheidend, ob die Straf- und Zivilklägerin schon vor den polizeilichen Ermittlungen Kenntnis davon hatte, dass sie bestohlen worden war. Auch ohne Kenntnis einer (potenziell) geschädigten Person kann bei den Strafbehörden ein Tatverdacht bestehen. Ist ein solcher gegeben, sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz, Art. 6 Abs. 1 StPO;