9 einer beschuldigten Person mitgeteilt, woraus diese später den konkreten Tatverdacht ergründet habe. Tatsächlich habe die Straf- und Zivilklägerin vor den polizeilichen Ermittlungen keine Kenntnisse von den Diebstählen gehabt. Ihre gegenteilige Annahme stütze die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von BA.________, einem Mitarbeiter der Straf- und Zivilklägerin. BA.________ habe vor der Vorinstanz lediglich die Aussagen eines Mitarbeiters, BB.________, wiedergegeben. Die Vorinstanz hätte somit BB.________ einvernehmen müssen.