in der schriftlichen Berufungsbegründung vor, die nach Anfrage der Strafverfolgungsbehörden zu den Akten gegebene Auflistung über Fehlbeträge in Warenverkaufsautomaten der Straf- und Zivilklägerin sei nicht verwertbar (pag. 1217). Zur Begründung führt er an, der Erstellung der Liste sei die Übermittlung von Auswertungen aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation sowie der Durchsuchung des Navigationsgeräts an die Strafund Zivilklägerin vorausgegangen. Damit habe die Staatsanwaltschaft einer Dritten, die noch nicht einmal als geschädigte Person in Betracht komme, Standortdaten