b StPO eines hinreichenden Tatverdachts. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ohne vorgängigen Tatverdacht gilt als Beweisausforschung («fishing expedition») und ist unzulässig (BSK StPO-WEBER, 2. Auflage, Art. 197 N 6). Es kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern es bei der Anordnung der beiden Zwangsmassnahmen an einem hinreichenden Tatverdacht gefehlt haben soll. Bei der Kantonspolizei ging am 10. Februar 2020 eine anonyme Meldung ein, wonach eine Vierergruppe mit einem Auto bestimmter Kennzeichnung zur Verübung von Diebstählen in der Schweiz unterwegs sei und im F.________(Hotel) logiere (pag. 269; zum Ganzen auch E. 11.1 unten).