8 geräts aufs Geratewohl Daten erhoben und diese anschliessend ohne konkreten Tatverdacht einer Dritten mitgeteilt (pag. 1217). Dies entspreche einer unerlaubten Beweisausforschung («fishing expedition»). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation nach Art. 273 StPO und die Durchsuchung nach Art. 241 ff. StPO stellen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar. Zu ihrer Anordnung bedarf es gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO eines hinreichenden Tatverdachts.