635 ff.) Im erstinstanzlichen Verfahren wurde ebenfalls thematisiert, ob die Einvernahmen von D.________ vom 17. März 2020 und von C.________ vom 18. März 2020 im vorliegenden Verfahren gegen die beiden Beschuldigten verwertbar sind. Auch hierzu kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.2.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1074). Im Ergebnis sind die Einvernahmeprotokolle von D.________ vom 17. März 2020 (pag. 582 ff.) und von C.________ vom 18. März 2020 (pag. 635 ff.) nicht verwertbar. 7.4 Rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Durchsuchung des Navigationsgeräts (pag.