II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1073). Die im Berichtsrapport vom 21. Februar 2020 unter dem Titel «Polizeiliche Abklärungen GWK sowie Verkehrsüberwachungssysteme» wiedergegebenen Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung in pag. 331 f. sind nicht verwertbar. Weitergehend ist der Berichtsrapport vom 21. Februar 2020 verwertbar. 7.3 Einvernahmen von D.________ und C.________ vom 17. bzw. 18. März 2020 (pag. 582 ff.; pag. 635 ff.)